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Provisionsteilung ab 2021 – Das ändert sich für Immobilienbesitzer im nächsten Jahr

Ein Interview mit Frank Weber, Geschäftsführer von Weber Immobilien

Nach dem Bestellerprinzip hat sich die aktuelle Koalition eine weitere Neuerung für den Immobilienmarkt einfallen lassen.  Unter Missachtung kritischer Stimmen wurde festgelegt, dass es für Verkäufe von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen eine Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer geben muss. Am 23. Dezember 2020 tritt das Gesetz über die sogenannte „Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser““ in Kraft, das am 14. Mai 2020 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Teilung ist dabei als genau hälftig zu verstehen. Das heißt, der potentielle Käufer zahlt genauso viel wie der Verkäufer. Erhält der Verkäufer einen Nachlass, muss dieser auch dem Käufer gewährt werden.  Dazu müssen Verkäufer und Immobilienmakler einen schriftlichen Vertrag abschließen, was bisher zwar oft gemacht wurde, aber nicht unbedingt nötig war.

Frank Weber im Interview
Frank Weber im Interview

Herr Weber, wie viel Provision erhält ein Makler ab 2021?
Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Regel wird der Makler in Hessen mit 5 % am Verkaufserlös beteiligt. Das bedeutet ab 2021, dass der Käufer davon 2,5 % und der Verkäufer davon ebenfalls 2,5 % übernimmt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Somit sind von Verkäufer und Käufer jeweils 3% zu übernehmen.

Wie kann man sich das in Praxis vorstellen?
Die Akquise findet genau so statt wie bisher auch. Wenn sich ein Verkäufer dafür entschieden hat, Weber Immobilien mit dem Verkauf seiner Immobilie zu beauftragen, schließen wir mit ihm einen Maklervertrag ab. Dieser Vertrag beinhaltet unter anderem die marktübliche Höhe der Provision und die Teilung zwischen Verkäufer und Käufer.  Im Zuge der Besichtigung wird von Interessenten ein Besichtigungsnachweis (Maklervertrag) unterschrieben, der auch hier die Höhe der Provision benennt (2,5 % zzg. MwSt) mit dem Hinweis der Teilung zwischen Verkäufer und Käufer in gleicher Höhe. Kommt es zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages, ist die Provision verdient.

Was bezweckt die Regierung mit solch einer Regelung?
Ich sehe das so: Die Regierung – sowohl Bundes- als auch Landesregierung – hat in der Vergangenheit bei der Wohnungspolitik viele Fehler gemacht. Diese Fehler führen jetzt dazu, dass es eine Knappheit an Bauland und somit auch Wohnraum gibt, was im Umkehrschluss zu einer extremen Preissteigerung geführt hat. Da man solche Fehler nicht auf die Schnelle aufholen kann, muss man jetzt den Immobilienerwerb an sich günstiger machen.  Dies versuchen die aktuell regierenden Parteien damit, die Erwerbsnebenkosten für den Käufer zu reduzieren. Die einzigen Erwerbsnebenkosten, die nichts mit Steuern zu tun haben, sind die Makler- und Notarkosten. Die Regierung könnte genauso gut die Grund- und Erwerbssteuer reduzieren, was dann aber zu Lasten der  Staatskasse gehen würde.

Lohnt es sich für Immobilienbesitzer ab 2021 noch, einen Makler mit dem Verkauf zu beauftragen?
Sicherlich werden sich Immobilienbesitzer jetzt fragen, ob es rentabel ist, einen Makler mit dem Verkauf zu beauftragen, wenn man ihn später mit 3 % am Verkaufserlös beteiligen muss. Das kann  – je nach Wert der Immobilie – ja eine Menge Geld sein.

Das ist durchaus eine berechtigte Überlegung, für die Sie sich ein bisschen Zeit nehmen sollten. Ich empfehle Ihnen, sich genau aufzuschreiben, welche Aufgaben ein Makler für Sie übernehmen kann und wer in Ihrer Familie die jeweilige Aufgabe übernimmt, wenn Sie sich gegen einen Makler entscheiden. Wenn Sie alle Aufgaben gut verteilen können und jedes Familienmitglied ausreichend Kenntnisse mitbringt, werden Sie das schaffen.

Jede Immobilie ist einzigartig und es sind viele Feinheiten zu beachten. Ein professioneller Makler weiß, worauf besonderes Augenmerk zu richten ist. Er informiert potentielle Käufer umfangreich, bietet Lösungen bei Problemen, unterstützt mit seinem Netzwerk – somit sind durchaus höhere Verkaufserlöse zu erzielen.

Ich habe übrigens zu diesem Thema auch ein ebook geschrieben, dass Sie sich gerne auf meiner website herunterladen können.  Das ebook ist kostenfrei und für Sie völlig unverbindlich.

Gibt es Ausnahmen oder Schlupflöcher?
Die neue Regelung bezieht sich nur auf den Verkauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Alle anderen Immobilientypen sind davon ausgenommen. Schlupflöcher werden sich vielleicht auftun, aber letztendlich muss sich der Makler beim Finanzamt oder bei einer Betriebsprüfung dafür rechtfertigen, wenn es bei einem Verkauf keine zwei Rechnungen ( 1 x Verkäufer, 1 x Käufer) gibt oder kein schriftlicher Auftrag seitens des Verkäufers vorliegt. Und so etwas ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat, auf die hohe Strafen stehen.

Besteht nicht die Gefahr, dass sich Verkäufer und Makler zusammentun und zunächst bezahlte Provisionssummen später unter der Hand zurückgeführt werden?
Ein seriös arbeitender Makler überzeugt mit Leistung und nicht mit Schmiergeld. Mehr bleibt dazu nicht zu sagen.

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Was ist meine Immobilie wert?

Es kann vielfältige Gründe haben, dass eine Immobilie verkauft werden soll. Unabhängig von den Beweggründen, soll der Verkauf meistens in einer überschaubaren Zeitspanne umgesetzt werden und das zum bestmöglichen Preis. Die Entscheidung, ob Sie den Verkauf mit professioneller Unterstützung eines Immobilienmaklers oder in Eigenregie durchführen möchten, können wir für Sie nicht treffen. Wir können Sie jedoch mit fachlichen Informationen zum anstehenden Verkauf versorgen und Ihnen mögliche Fehlerquellen aufzeigen, die Sie vermeiden können.

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