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Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen

Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen –

Ist das einfach so möglich oder gibt es etwas zu beachten?

 

Sie sind Immobilienbesitzer oder Sie haben sich ein Einfamilienhaus mit Garten gekauft und möchten im Garten einen oder mehrere Bäume fällen? Es gibt sicherlich viele Gründe, Bäume im eigenen Garten zu fällen. Sie sorgen beispielsweise für zu viel Schatten oder beschatten die Stellen, wo Sie gerne Sonne hätten, sie werfen Laub und Nadeln ab, sind krank oder werden bei Stürmen zur Gefahr für Menschen und Häuser. Vielleicht befindet sich auch das Wurzelwerk zu nah am Haus und gefährdet Zuwege oder die Dämmschicht des Hauses.

Prinzipiell ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz das Fällen eines Baumes erlaubt, sofern sich dieser vollständig auf dem eigenen Grundstück befindet. Dennoch sind verschiedene Aspekte zu beachten. Wer einen Baum in seinem Garten fällen möchte, muss einige gesetzliche Vorschriften beachten und sollte unbedingt vorher bei der Verwaltung seiner Stadt oder seiner Gemeinde erfragen, ob eine Genehmigung erforderlich ist. Die Gesetzeslage zum Baumfällen ist uneinheitlich geregelt. In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Vorgaben und zudem hat fast jede Kommune noch eine eigene Baumschutzverordnung. Oftmals wird in solchen Verordnungen zwischen Laubbäumen, Nadelbäumen und Obstbäumen unterschieden.

 

 

Wie sind die Regelungen in Hessen?

 

In Hessen informiert Sie das Verwaltungsportal über die Beseitigung oder das Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune oder Gebüsche. Die Grundlage dafür finden Sie im Bundesnaturschutzgesetz in § 39, Absatz 5, Satz 3.

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt.

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

(siehe Verwaltungsportal Hessen: https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_8959867)

Für eine Genehmigung müssen Sie sich also an Ihre Kommune wenden. Viele Kommunen verbieten das ungenehmigte Fällen bestimmter Bäume durch individuelle Baumschutzsatzungen. In diesen Baumschutzsatzungen regeln die Behörden, wie mit Bäumen in ihrem Hoheitsbereich umzugehen ist.

Hierbei kann auch der Zeitpunkt der Fällung, die Stammdicke und das Alter der Bäume eine Rolle spielen. Handelt es sich beispielsweise um alte Bäume, in denen streng geschützte Vogelarten oder Fledermäuse wohnen, wird es schwierig, eine

Genehmigung zu bekommen. Nach geltendem Recht sind Sie dann verpflichtet, für ein Ausweichquartier zu sorgen.

Die Vorgaben zum Stammumfang des Baumes, ab dem eine Fällung genehmigungspflichtig ist, unterschieden sich zum Teil, je nach Gemeinde und Stadt. Es ist jedoch empfehlenswert, prinzipiell vor der Fällung den Umfang des Stammes nachzumessen, um Bußgelder zu vermeiden. Auch wenn regionale Abweichungen bestehen, gibt es bestimmte Richtwerte, die in ganz Deutschland gelten: Bei Laubbäumen ist dies ein Umfang von 60 oder 80 cm, bei Nadelbäumen 100 cm und bei Obstbäumen 150 cm. Diese gelten für einzelstämmige Bäume. Ist der Baum mehrstämmig, muss der Umfang jedes einzelnen Stammes vermessen werden

 

Auch der Zeitpunkt der Fällung ist entscheidend

 

Auch über den Zeitpunkt der Fällung informiert Sie das Verwaltungsportal Hessen. Artenschutzrechtliche Gründe können gegen ein Abholzen sprechen. Brüten beispielsweise Vögel im Baum, ist das Fällen in bestimmten Zeiten untersagt. In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, verbessern das Klima, filtern Staub und Schadstoffe und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- beziehungsweise Ortsbild und dämpfen Lärm. Damit Bäume erhalten bleiben sind sie – vor allem in stark besiedelten Räumen – besonders geschützt. Wenn Sie einen Baum fällen möchten, kann eine Genehmigung erforderlich sein. Gegebenenfalls müssen Sie für den gefällten Baum einen Ausgleich leisten. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann notwendig, wenn Bäume einem besonderen Schutz unterliegen.In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September ist das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten. Auch ist es verboten, diese auf den Stock zu setzen. Sie dürfen Bäume und andere Gehölze dann nur zur Pflege schneiden. Wenn Sie in der Zeit einen Baum fällen müssen, weil er zum Beispiel die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung. (siehe Verwaltungsportal Hessen: https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_8959867)

 

Gibt es zudem noch etwas zu beachten?

 

Ja, auch die Lage des Baumes innerhalb des Grundstücks hat eine Bedeutung. Bei einem Grenzbaum muss der Nachbar seine Erlaubnis erteilen, bevor ein Baum gefällt werden darf. Beeinträchtigende Wurzeln und auf Ihr Grundstück herüberragende Äste dürfen Sie jedoch eigenmächtig entfernen.

 

Gibt es Ausnahmen?

 

Ausnahmeregelungen bestehen, sofern die Verkehrssicherheit gefährdet ist.  Auch Schädlingsbefall oder wenn eine ansteckende Krankheit vorliegt, die Gefahr auf Baumbruch besteht oder eine Gefährdung von Personen gegeben ist.

Auch abgestorbene Bäume dürfen grundsätzlich entfernt werden. Darüber hinaus gelten Ausnahmeregelungen, wenn die problemlose Grundstücksnutzung nicht mehr gewährleistet ist oder notwendige Baumaßnahmen nicht umsetzbar sind.

 

Abholzung ohne Genehmigung – ein Bußgeld droht

 

Wenn Sie ohne Genehmigung einen Baum, auch auf Ihrem Privatgrundstück fällen, riskieren Sie Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

 

Fazit

 

Hohe Bußgelder vermeiden Sie, wenn Sie

  • die geltende Baumschutzsatzung Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde beachten
  • Bäume in Ihrem Garten im Zeitraum vom 30. September bis 1. März fällen und
  • beim Verdacht auf streng geschützte Arten vorab die zuständige Naturschutzbehörde informieren, um sich zu erkundigen, ob Sie Ersatz schaffen können.

 

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Insektenfreundlich Gärtnern – eine Broschüre des Bundesministeriums für Naturschutz finden Sie hier.

 

 

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